Garagen News

Fertiggaragen in der Bundeshauptstadt Berlin

Wer Berlin, unsere geliebte Bundeshauptstadt schon einmal besucht hat, der weiß, dass es hier eng zugeht. Insbesondere in eng bebauten Gebieten ist das Thema Brandschutz nicht außer Acht zu lassen. Wohnraum, Freizeitflächen, Gewerbegebiete, Parkplätze, Straßen und produzierende Industrieunternehmen befinden sich geballt, dicht an dicht, nebeneinander. Der steigende Bedarf an Mobilität und die notwendige Möglichkeit Parkraum zu schaffen muss, insbesondere in solchen Ballungsgebieten, geregelt werden. Hier hatte die Bundeshauptstadt Berlin in der bis 2004 gültigen Garagenverordnung alle maßgeblichen Richtlinien geregelt. In Berlin gibt es momentan jedoch keine gültigen Garagenverordnungen. Diese wurde 2004 durch die „Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen“ (Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO) außer Kraft gesetzt. Die gültige Anlagen-Prüfverordnung gilt beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m², wobei die Nutzfläche einer Garage die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und Verkehrsflächen ist. Sie findet demnach keine Anwendung auf Kleingaragen mit einer Fläche bis 100 m², so dass man sich planerisch mindestens an die Richtlinien für Kleingaragen gemäß der außerkraftgetreten Garagenverordnung von 2001 orientieren sollte.

Tragende Wände – keine Anforderung zum Brandschutz bei Fertiggaragen


Wenn Sie eine Fertiggaragen mit einer maximalen Nutzfläche bis 100 m² planen, so können Sie hinsichtlich Brandschutzes oder auf den Einsatz von feuerbeständigen Baustoffen verzichten. Die aktuell gültige berliner Anlagen-Prüfverordnung, in der unter anderem auch die Regelung für den Bau und die Inbetriebnahme von Garagen zu finden sind, ist für Kleingaragen, also Fertiggaragen mit einer Fläche bis 100 m², nicht anzuwenden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich daher an die Richtlinien für Kleingaragen, gemäß der außer Kraft gesetzten Garagenverordnung, halten. Hinsichtlich Brandschutzes werden hier unter §8 Abs. 5 keine Anforderungen zum Brandschutz gestellt, sofern die Fertiggarage alleine der Garagennutzung dient.


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